1,383 Ergebnisse für: awg
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§ 47 OWiG Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig_1968+01.07.2017&a=47
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält
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Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), bmnt.gv.at
https://www.bmnt.gv.at/umwelt/abfall-ressourcen/abfall-altlastenrecht/awg-verordnungen/eagvo.html
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Humanistische Union: Aktuelles: Aktuelles Detail
http://www.humanistische-union.de/nc/aktuelles/aktuelles_detail/back/aktuelles/article/panzer-granaten-sturmgewehre-made-in-germ
Homepage der Brgerrechtsorganisation Humanistische Union e.V.
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Humanistische Union: Aktuelles: Aktuelles Detail
http://www.humanistische-union.de/nc/aktuelles/aktuelles_detail/back/aktuelles/article/panzer-granaten-sturmgewehre-made-in-germany-fuer-die-weite-welt/
Homepage der Brgerrechtsorganisation Humanistische Union e.V.
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RIS - Elektroaltgeräteverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 29.05.2019
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004052
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Chronik der Stadt Rostock von 1945-1979 - Google Books
https://books.google.de/books?id=VQnHAAAAIAAJ&q=%22Chronik+der+Stadt+Rostock+von+1945-1979%22+%22Als+erste+in+der+DDR+begr%C3%BC
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RIS - Batterienverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 30.05.2019
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005815
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Währungsrechner - Bankenverband
http://www.bankenverband.de/waehrungsrechner
Wer über Ländergrenzen hinweg kauft, verkauft oder reist, muss stets die Wechselkurse der verschiedenen Währungen im Auge behalten. Der Wechselkursrechner ist ein unverbindliches Hilfsmittel zur Abschätzung des Umrechungskurses von Fremdwährungen.
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Raytheon AIM-54 Phoenix
http://www.designation-systems.net/dusrm/m-54.html
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§ 15 BStatG Auskunftspflicht Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=15
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des