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§ 117 BGB Scheingeschäft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=117
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden
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§ 517 ZPO Berufungsfrist Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=517
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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§ 27 StGB Beihilfe Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=27
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach
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§ 414 BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=414
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
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Artikel 5 RGU Änderung des Bundesleistungsgesetzes Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2723&a=5
In § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S.
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§ 613 BGB Unübertragbarkeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=613
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
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Artikel 11 1. BMVBuSBBG Änderung des Bundeskleingartengesetzes Erstes Gesetz über die Bereinigung von
//www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2146&a=11
(235-12) § 21 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird aufgehoben.
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§ 2 MonAwV Art und Umfang des Monatsausweises Monatsausweisverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MonAwV&a=2
Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfaßt.
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§ 2 VgV Vergabe von Bauaufträgen Vergabeverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VgV&a=2
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016
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Artikel 4 PSG I Inkrafttreten Erstes Pflegestärkungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PSG%2BI&a=4
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 2b tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2014 in Kraft.