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§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=195
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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§ 1612c BGB Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1612c
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
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Stolpersteine in Hamburg | Namen, Orte und Biografien suchen
http://www.stolpersteine-hamburg.de/?&MAIN_ID=7&BIO_ID=2115
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=578
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die
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§ 630e BGB Aufklärungspflichten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630e
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der
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§ 126a BGB Elektronische Form Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=126a
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
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§ 22 BGB Wirtschaftlicher Verein Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=22
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet
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Fassung § 675h BGB a.F. bis 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+30.10.2009&a=676g
Text § 676g BGB a.F. in der Fassung vom 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
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§ 136 BGB Behördliches Veräußerungsverbot Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb+01.07.2017&a=136
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
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Fassung § 1906 BGB a.F. bis 26.02.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+26.02.2013&a=1906
Text § 1906 BGB a.F. in der Fassung vom 26.02.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266)