337 Ergebnisse für: erlangter
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§§ 98a, 100a, 110a StPO Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=98a,100a,110a
§§ 98a, 100a, 110a StPO Strafprozeßordnung
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BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt+47,+160
Informationen zu BGHSt 47, 160: Volltextveröffentlichungen, Kurzfassungen/Presse, Besprechungen u.ä.
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§ 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211 ) oder Totschlag (§ 212 ) oder...
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§ 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211 ) oder Totschlag (§ 212 ) oder...
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Datenschutz: Was Vorratsdaten über uns verraten | ZEIT ONLINE
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2011-02/vorratsdaten-malte-spitz
Der Chaos Computer Club nennt Handys "Ortungswanzen". Zu Recht, wie unsere interaktive Grafik zeigt: Die Vorratsdaten des Grünenpolitikers Malte Spitz enthüllen sein Leben.
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§ 119 WpHG Strafvorschriften Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=119
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf 1. den inländischen
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LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2009 - 324 O 864/06 - openJur
http://openjur.de/u/31660.html
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorlä ...
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Barner - Die Zaschendorfer Linie - Martin Berner
http://www.vogel-soya.de/Adel/BarnerP5.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Nichtschülerprüfung: Abitur für Externe / Schulfremde
http://www.abi-nachholen.de/externenpruefung.html
Die Nichtschülerabiturprüfung ist eine besondere Prüfungsform für externe / andere Bewerber (Schulfremde) ohne vorangegangenen Besuch einer Regel-Schule.