216 Ergebnisse für: Überschusses
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Steuerberater Schröder, Steuerberatung und Steuererklärung in Berlin
http://www.steuerschroeder.de
Keine Beschreibung vorhanden.
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HaushaltsSteuerung.de :: Staatsverschuldung und Staatsdefizit von Frankreich
http://www.haushaltssteuerung.de/staatsverschuldung-frankreich.html
Informationsangebot zum Stand der Staatsverschuldung sowie zum Staatsdefizit von Frankreich nach Maastricht-Vertrag.
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§ 708 BGB Haftung der Gesellschafter - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/708.html
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten...
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Länderfinanzausgleich erreicht neuen Rekord - SPIEGEL ONLINE
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/laenderfinanzausgleich-erreicht-neues-rekordniveau-a-1199297.html
Das Gefälle zwischen armen und reichen Bundesländern ist nach wie vor riesengroß. Auch in diesem Jahr erreichte der Länderfinanzausgleich wieder eine Rekordsumme. Das Geld floss vor allem in den Osten Deutschlands.
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§ 4g EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4g.html
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Ãffentliche Finanzen - Anteil der Gesamtausgaben des Staates am Bruttoinlandsprodukt -
https://web.archive.org/web/20070607064800/http://www.destatis.de/basis/d/fist/fist028.php
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§ 739 BGB Haftung für Fehlbetrag - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/739.html
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen...
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D-Haushalt-Finanzen: Staat macht im ersten Halbjahr 21,1 Milliarden Euro Plus - WELT
https://www.welt.de/newsticker/news1/article145603129/Staat-macht-im-ersten-Halbjahr-21-1-Milliarden-Euro-Plus.html
Gute Wirtschaftslage sorgt für Überschuss
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§ 714 BGB Vertretungsmacht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/714.html
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen...
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§ 740 BGB Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/740.html
(1) 1 Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. 2 Die...