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§ 25 SGB IV Verjährung Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Gemeinsame Vorschriften für die
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIV&a=25
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des
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§ 82 ArbGG Örtliche Zuständigkeit Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=82
(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses
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Artikel 13 UVMG Inkrafttreten Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UVMG&a=13
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 18 tritt mit
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Artikel 4 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Gesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2557&a=4
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 1d des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert
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Artikel 4 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Gesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2557&a=4
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 1d des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert
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§ 56 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIII&a=56
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen
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Artikel 170 10. ZustAnpV Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=170
(320-1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 5
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Artikel 170 10. ZustAnpV Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=170
(320-1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 5
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§ 111 StPO Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=111
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser
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§ 2 SprAuG Zusammenarbeit Sprecherausschußgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SprAuG&a=2
(1) Der Sprecherausschuß arbeitet mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifverträge zum Wohl der leitenden Angestellten und des Betriebs zusammen. Der Arbeitgeber hat vor Abschluß einer Betriebsvereinbarung