32 Ergebnisse für: 02.03.1974
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§ 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=89b
(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen
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§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=5
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden 1. (aufgehoben) 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates a) in den Fällen
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MSV Duisburg - Spielplan 1973/1974 - Alle Heim- und Auswärtsspiele 1973/1974 - Fussballdaten
http://www.fussballdaten.de/vereine/msv-duisburg/1974/spielplan
Der Spielplan von MSV Duisburg der Saison 1973/1974 sowie Statistiken zur Heimbilanz und Auswärtsbilanz
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§ 179 StGB (aufgehoben) Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=179
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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Kay Arne Stenshjemmet (NOR) - Wettkampfergebnisse, Statistiken und Rekorde | Sportler | SpeedSkatingNews
https://www.speedskatingnews.info/de/data/skater/kay-arne-stenshjemmet/
Sportlerdaten von Kay Arne Stenshjemmet (NOR) - Statistiken, Wettkampfergebnisse, Bestzeiten, Rekorde und Informationen
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§ 89a StGB Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=89a
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211
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http://www.handball-world.news/o.red.r/teams.php?sprache=1&gid=1&teamid=1&personid=40&spieler=1
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§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=203
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines
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Verbotene Heilbehandlung auf dem Psychomarkt
http://www.agpf.de/Heilpraktiker.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Verbotene Heilbehandlung auf dem Psychomarkt
http://www.agpf.de/Heilpraktiker.htm#Dachverband
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