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GEDBAS: Peter EISENBERGER
https://web.archive.org/web/20140904023405/http://gedbas.genealogy.net/person/show/1147650185
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GEDBAS: Johannes Christian ERXLEBEN
https://web.archive.org/web/20141204111552/http://gedbas.genealogy.net/person/show/1141911934
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GEDBAS: Johann Karl KLOTZ
https://web.archive.org/web/20140714233455/http://gedbas.genealogy.net/person/show/1139359384
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GEDBAS: Vorfahren von Franz Heinrich VON RIGAL
https://web.archive.org/web/20141222110814/http://gedbas.genealogy.net/person/ancestors/1135862706
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§ 2 VAG Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=2
(1) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege der freiwilligen Versicherung
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§ 30 VAG Interne Revision Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=30
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Revision verfügen, welche die gesamte Geschäftsorganisation und insbesondere das interne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft. (2)
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§ 158 VAG Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=158
(1) Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen 1. in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen
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§ 4 VAG Feststellung der Aufsichtspflicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=4
Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer
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§ 6 VAG Bezeichnungsschutz Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=6
(1) Die Bezeichnungen „Versicherung", „Versicherer", „Assekuranz", „Rückversicherung", „Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines
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RI OPAC
http://opac.regesta-imperii.de/lang_de/anzeige.php?sammelwerk=Das+Reich+und+Polen
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