34 Ergebnisse für: 14.04.1986
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SCHWEIZ: Unheimliches Donnern - DER SPIEGEL 16/1986
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13517792.html
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Arge IAVM: Der Mühlenradbrunnen von Hohenschönhausen
http://arge-iavm.blogspot.de/2014/02/der-muhlenradbrunnen-von.html
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WEIN: Umwerfende Idee - DER SPIEGEL 16/1986
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13517661.html
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§ 9 ZZulV Kenntlichmachung Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZZulV&a=9
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden 1. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff", 2. bei
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§ 6 LMKV Verzeichnis der Zutaten Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=6
(1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein geeigneter
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Anlage 1 KäseV (zu § 7 ) Standardsorten Käseverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/5770/a79175.htm
A. Bei Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse 1 2 3 4 5 6 7 8 Gruppe Standard- sorte Herstellungs- vorschriften Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften Zur Herstellung dürfen Milch und daraus
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Kultur-Cowboy in allen Sätteln - DER SPIEGEL 16/1986
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13517908.html
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§ 3 LMKV Kennzeichnungselemente Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://dejure.org/gesetze/LMKV/3.html
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind 1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4, 1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,
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§ 3 LMKV Kennzeichnungselemente Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=3
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind 1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4, 1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,