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§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=75
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden
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AllMBl. 2016/10 S. 1642 - Verkündungsplattform Bayern
https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2016/heftnummer:10/seite:1642
Verkündungsplattform Bayern - Ein Informationsangebot der Bayerischen Staatsregierung