229 Ergebnisse für: 171b
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GVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 186 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=186
(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die
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§ 185 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gvg&a=185
(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in
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GVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://bundesrecht.juris.de/gvg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 222 StGB Fahrlässige Tötung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/222.html
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 222 StGB Fahrlässige Tötung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 222 StGB Fahrlässige Tötung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/222.html
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Gerichtsverfassungsgesetz - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/GVG
Das GVG: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2019 ( BGBl. I S. 466 ) m.W.v. 26.04.2019