50 Ergebnisse für: 19.01.1972
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§ 81 BetrVG Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=81
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der
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§ 95 BetrVG Auswahlrichtlinien Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=95
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so
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§ 107 BetrVG Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=107
(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die
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§§ 89, 90 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=89,90
§§ 89, 90 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§§ 96 bis 98 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=96-98
§§ 96 bis 98 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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Vorstellungen mit Tugomir Franc | Spielplanarchiv der Wiener Staatsoper
https://archiv.wiener-staatsoper.at/search/person/886
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 9 BetrVG Zahl der Betriebsratsmitglieder Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=9
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis
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§ 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=102
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat
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§ 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=87
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 2. Beginn und Ende der täglichen
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§ 13 BetrVG Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=13
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2)