37 Ergebnisse für: 19.04.1990
-
§ 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=197
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, 2.
-
ÏîäâîäГûå ëîäêè. Ïðîåêò 651
http://www.deepstorm.ru/DeepStorm.files/45-92/dsrs/651/List.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Daten und Fakten - Abenteuer-Serie (Adventure-Series)
http://www.fuenffreundefanpage.at/de_ee_abenteuer.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Daten und Fakten - Abenteuer-Serie (Adventure-Series)
http://www.fuenffreundefanpage.at/de_ee_abenteuer.htm#film
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 169 AO Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=169
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt,
-
§ 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=170
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung oder
-
-
MHV-Heimatmuseum Aktuelles
http://www.mueggelheimer-heimatverein.de/hm_zeittafel.shtml
Keine Beschreibung vorhanden.
-
-
Wahlen zur Volkskammer der DDR 1990 und Zusammensetzung des Runden Tischs
http://www.wahlen-in-deutschland.de/bovkFrei.htm
Keine Beschreibung vorhanden.