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§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=415
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die
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Art 16, 19 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gg&a=16,19
Art 16, 19 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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§ 73 KGSG Rechtsverbindliche Rückgabezusage Kulturgutschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KGSG&a=73
(1) Wird Kulturgut aus dem Ausland für eine öffentliche Ausstellung oder für eine andere Form der öffentlichen Präsentation, einschließlich einer vorherigen Restaurierung für diesen Zweck, oder für Forschungszwecke
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§§ 143 bis 144 MarkenG Markengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MarkenG&a=143-144
§§ 143 bis 144 MarkenG Markengesetz
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§ 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan Baugesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauGB&a=12
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der
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§§ 917, 918 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=917,918
§§ 917, 918 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 58 BVerfGG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/58.html
(1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes, so sind die Vorschriften der §§ 49 bis 55 mit...
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§§ 152, 153 FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=152,153
§§ 152, 153 FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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§ 8d KStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8d.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 883, 884 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=883,884
§§ 883, 884 ZPO Zivilprozessordnung