197 Ergebnisse für: 20.12.1988
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§ 136 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIII&a=136
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. bei Arbeitslosigkeit oder 2. bei beruflicher Weiterbildung. (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat
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Heinrich (Harry) Heine
http://www.geschichtswerkstatt-duesseldorf.de/plaintext/historischestextepublikationen/persoenlichkeiten/504105972113bba01/index
Stadtführungen, Stadtteilerkundungen, Angebote und Informationen zur Geschichte,Stadtrundgänge
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Der Fund | filmportal.de
http://www.filmportal.de/film/der-fund_8d793a3ac7a04b398a13a56c090f69c9
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Heinrich (Harry) Heine
http://www.geschichtswerkstatt-duesseldorf.de/plaintext/historischestextepublikationen/persoenlichkeiten/504105972113bba01/index.html
Stadtführungen, Stadtteilerkundungen, Angebote und Informationen zur Geschichte,Stadtrundgänge
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§ 2 SprAuG Zusammenarbeit Sprecherausschußgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SprAuG&a=2
(1) Der Sprecherausschuß arbeitet mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifverträge zum Wohl der leitenden Angestellten und des Betriebs zusammen. Der Arbeitgeber hat vor Abschluß einer Betriebsvereinbarung
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§ 8 SGB IX Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=8
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das
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§ 166 SGB V Landwirtschaftliche Krankenkasse Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB_V&a=166
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in
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§ 158 VAG Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=158
(1) Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen 1. in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen
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§ 151 SGB IX Geltungsbereich Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=151
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach
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§§ 12, 13 KVLG 1989 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KVLG%2B1989&a=12,13
§§ 12, 13 KVLG 1989 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte