51 Ergebnisse für: 23.09.1975
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Matthes, Katja « GEOMAR - Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel
https://www.geomar.de/de/mitarbeiter/fb1/me/kmatthes/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 606 ZPO Musterfeststellungsklage Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=606
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder
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§ 124 ZPO Aufhebung der Bewilligung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=124
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
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§ 65a SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=65a
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter
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§ 152 SGB IX Feststellung der Behinderung, Ausweise Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=152
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag
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§ 152 SGB IX Feststellung der Behinderung, Ausweise Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=152
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag
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§§ 77 bis 86b SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=77-86b
§§ 77 bis 86b SGG Sozialgerichtsgesetz
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§§ 78 bis 86b SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgg&a=78-86b
§§ 78 bis 86b SGG Sozialgerichtsgesetz
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§ 69 SGB V Anwendungsbereich Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=69
(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren
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§ 4 DMailG Anmeldung zu einem De-Mail-Konto De-Mail-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DMailG&a=4
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer den Zugang zu seinem De-Mail-Konto und den einzelnen Diensten mit einer sicheren Anmeldung oder auf Verlangen des Nutzers auch ohne eine solche sichere Anmeldung ermöglichen. Für die sichere