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Anlage 5 PStV (zu den §§ 11 , 19 , 48 , 65 ) Sterberegister Personenstandsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/8471/a157457.htm
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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Sammlung der in Bezug auf die Allgemeine Gerichts und Concurs-Ordnung in den Jahren 1846-1855 Erflossenen, und in der Justiz-Gesetzsammlung von 18..., Provinzial Gesetzsammlung des Königreichs Galizien und Lodomerien für das Jahr 1826, Vol. 8 als Buch von…
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Datenbank der Kulturgüter in der Region Trier
https://kulturdb.de/einobjekt.php?id=2639
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§ 5 BevStatG Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen
https://www.buzer.de/gesetz/10596/a180393.htm
(1) Der Bevölkerungsstand wird 1. nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik sowie 2. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu
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§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=73
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die
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§ 21 PStG Eintragung in das Geburtenregister Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=21
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, 2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, 3. das Geschlecht des Kindes, *) 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch
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ZDB-Katalog - Suchergebnisseite: iss="2070-2620"
https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=iss%3D%222070-2620%22&key=cql
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BBW vor Ort
http://www.bagbbw.de/der-start-in-die-ausbildung/wo-ist-das-richtige-berufsbildungswerk-bbw-fuer-mich/berufsbildungswerke-von-a-z/detailansicht-anbieter/?db_id=14
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BBW vor Ort
http://www.bagbbw.de/der-start-in-die-ausbildung/wo-ist-das-richtige-berufsbildungswerk-bbw-fuer-mich/berufsbildungswerke-von-a-
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§ 3 BeurkG Verbot der Mitwirkung als Notar Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=3
(1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um 1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist, 2. Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehegatten oder seines Verlobten,