55 Ergebnisse für: 265c
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§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=299
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens 1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich
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§ 263a StGB Computerbetrug Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=263a
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des
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Saarbrücken
http://www.bahnstatistik.de/Direktionen/BD_Saarbruecken.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Wörterbuchnetz - Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
http://woerterbuchnetz.de/cgi-bin/WBNetz/wbgui_py?sigle=DWB&mode=Vernetzung&lemid=GA05549#XGA05549
Wörterbuch, Suche in mehr als 20 Wörterbüchern gleichzeitig, Bedeutung, Etymologie, Worterklärung
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Wörterbuchnetz - Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
http://woerterbuchnetz.de/cgi-bin/WBNetz/wbgui_py?sigle=DWB&lemma=armbrust
Wörterbuch, Suche in mehr als 20 Wörterbüchern gleichzeitig, Bedeutung, Etymologie, Worterklärung
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§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/5.html
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1. (weggefallen) ; 2. Hochverrat (§§ 81...
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§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/5.html
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1. (weggefallen) ; 2. Hochverrat (§§ 81...
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§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=5
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden 1. (aufgehoben) 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates a) in den Fällen
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5C.69/2004 14.05.2004
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.05.2004_5C.69/2004
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§ 261 StGB Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=261
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes