33 Ergebnisse für: 28.07.1994
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§ 246 HGB Vollständigkeit. Verrechnungsverbot Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=246
(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der
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§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=317
(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen
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Schwarz-Weiß Essen » Spieler von A-Z
https://www.weltfussball.de/teams/schwarz-weiss-essen/10/
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§ 266 HGB Gliederung der Bilanz Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=266
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in
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§ 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=5
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig
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§ 267 HGB Umschreibung der Größenklassen Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48703.htm
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten 1. 6.000.000 Euro Bilanzsumme. 2. 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. 3. Im
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Missions-Kalender - Mobile Raketenbasis MORABA - DLR Raumflugbetrieb
http://www.moraba.de/index.php/missions-kalender.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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LG Freiburg, Urteil vom 14.12.2005 - 7 Ns 210 Js 24420/04 - AK 84/05 - openJur
http://openjur.de/u/354473.html
Eine dauernde, durch Operation nicht zu behebende Minderung des Sehvermögens auf 10 % oder weniger des Normalzustandes ist dem Verlust des Sehvermögens gleichzustellen und erfüllt somit den Tatbestand ...