43 Ergebnisse für: 30.01.1987
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Bürgermedaille - Laufen an der Salzach
https://stadtlaufen.de/buergermedaille.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 10 BStatG Erhebungs- und Hilfsmerkmale Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=10
(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind
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§ 9 BStatG Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=9
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. (2)
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§ 5a BStatG Nutzung von Verwaltungsdaten Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=5a
(1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bundesstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob bei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ
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§ 11a BStatG Elektronische Datenübermittlung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=11a
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden
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Arda Turan
https://www.weltfussball.de/spieler_profil/arda-turan
Arda Turan - FC Barcelona, İstanbul Başakşehir F.K., Atlético Madrid, Galatasaray, Vestel Manisaspor
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§§ 2, 3 BStatG Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=2,3
§§ 2, 3 BStatG Bundesstatistikgesetz
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§ 15 BStatG Auskunftspflicht Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=15
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des
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§ 12 BStatG Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=12
(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf