73 Ergebnisse für: 312f
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"Deutsch-Sowjetischer Krieg" - Google-Suche
https://www.google.at/search?tbm=bks&hl=de&q=%22Deutsch-Sowjetischer+Krieg%22&btnG=
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Biografie von Ernst Hähnel (1697-1777)
http://saebi.isgv.de/pnd/13681798X
Sächsische Biografie, historisch bedeutsame Personen, die in der Mark Meißen, in Kursachsen bzw. im Königreich bis hin zum heutigen Freistaat Sachsen gewirkt haben.
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Albrecht Weyermann – Personenlexikon BL
https://personenlexikon.bl.ch/Albrecht_Weyermann
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§ 312d BGB Informationspflichten - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
(1) 1 Bei auÃerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach MaÃgabe...
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Biografie von Ernst Hähnel (1697-1777)
http://saebi.isgv.de/gnd/13681798X
Sächsische Biografie, historisch bedeutsame Personen, die in der Mark Meißen, in Kursachsen bzw. im Königreich bis hin zum heutigen Freistaat Sachsen gewirkt haben.
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Biografie von Ernst Hähnel (1697-1777)
http://saebi.isgv.de/biografie/Ernst_H%C3%A4hnel_(1697-1777)
Sächsische Biografie, historisch bedeutsame Personen, die in der Mark Meißen, in Kursachsen bzw. im Königreich bis hin zum heutigen Freistaat Sachsen gewirkt haben.
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§ 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=357
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher
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Fassung § 355 BGB a.F. bis 13.06.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+13.6.2014&a=355
Text § 355 BGB a.F. in der Fassung vom 13.06.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642)
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§ 312d BGB Informationspflichten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=312d
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen