149 Ergebnisse für: 33d
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VORIS § 18 NAbgG | Landesnorm Niedersachsen | - Voraussetzungen der Altersentschädigung | Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG) in der Fassung vom 20. Juni 2000 | gültig ab: 26.02.2008
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1829/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=m&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-AbgGNDV12P18&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
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§ 33g EEG Marktprämie Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2012&a=33g
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. Dies gilt nur für Strom,
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Manual of Legislative Practice in the General Assembly of Ohio - Ohio. General Assembly - Google Books
http://books.google.de/books?id=jJCjAAAAMAAJ&pg=
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§ 830 BGB Mittäter und Beteiligte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=830
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch
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§ 16 EEG Vergütungsanspruch Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=16
(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur
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VORIS § 16 NAbgG | Landesnorm Niedersachsen | - Übergangsgeld | Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG) in der Fassung vom 20. Juni 2000 | gültig ab: 01.01.2000
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/15xu/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&docum
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§ 17 EEG Verringerung des Vergütungsanspruchs Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=17
(1) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen. (2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den
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WpÃG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/index.html
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§ 33f GewO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33f.html
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Manual of Legislative Practice in the General Assembly of Ohio - Ohio. General Assembly - Google Books
https://books.google.de/books?id=jJCjAAAAMAAJ&pg=
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