237 Ergebnisse für: 3sie
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§ 17 LuftVO Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=17
(1) Zuständig für die Festlegung von Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie für die Genehmigung von Abweichungen in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach Anhang SERA.3145 der Durchführungsverordnung (EU)
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§ 30 BVerfGG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/30.html
(1) 1 Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme...
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§§ 315 bis 319 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=315-319
§§ 315 bis 319 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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BayIntG: Art. 5 Vorschulische Sprachförderung - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIntG-5
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen...
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§§ 48 bis 50 BLV Bundeslaufbahnverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BLV&a=48-50
§§ 48 bis 50 BLV Bundeslaufbahnverordnung
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§§ 44 bis 49 BBG Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=44-49
§§ 44 bis 49 BBG Bundesbeamtengesetz
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§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen...
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§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html%C2%A7
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen...
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§§ 45, 62 AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AwSV&a=45,62
§§ 45, 62 AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen