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§ 11 ZAG Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=11
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus
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§ 11 ZAG Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=11
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus
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§§ 146 bis 161 ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZVG&a=146-161
§§ 146 bis 161 ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 10 KWG Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=10
(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten
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§§ 72 bis 78 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=72-78
§§ 72 bis 78 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
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§§ 25b bis 25i KWG Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=25b-25i
§§ 25b bis 25i KWG Kreditwesengesetz
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§ 10 ZAG Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=10
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer
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§ 10 ZAG Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=10
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer
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VfAusbV Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Veranstaltungsfachkr%C3%A4fteausbildungsverordnung&f=1
VfAusbV Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung