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Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=229
§ 1 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt