30 Ergebnisse für: 675j
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§ 675t BGB Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von... - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/675t.html
(1) 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem...
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§ 675e BGB Abweichende Vereinbarungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=675e
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 1. sind § 675s Absatz 1, §
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Änderungen BGB Bürgerliches Gesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6597/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bürgerliches Gesetzbuch, Synopse der einzelnen Fassungen
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Prof. Dr. Carsten Herresthal, LL.M. (Duke) - Universität Regensburg
http://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/buergerliches-recht/herresthal/prof-dr-carsten-herresthal/
Prof. Dr. Carsten Herresthal ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Europarecht und Rechtstheorie an der Universität Regensburg.
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ZAGEG 2018 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Zahlungsdiensterichtlinie&f=1
ZAGEG 2018 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
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ZAGEG 2018 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+Zweiten+Zahlungsdiensterichtlinie&f=1
ZAGEG 2018 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
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HRRS Februar 2010: Seidl/Fuchs - Die Strafbarkeit des Phishing nach Inkrafttreten des 41. Strafrechtsänderungsgesetzes · hrr-strafrecht.de
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/10-02/index.php?sz=7
Keine Beschreibung vorhanden.
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Bürgerliches Gesetzbuch - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB
Das BGB: zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2019 ( BGBl. I S. 54 ) m.W.v. 01.04.2019
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Artikel 248 EGBGB Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen Einführungsgesetz zum
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=248
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Konkurrierende Informationspflichten Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, so werden die
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VerbrKredRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2355&f=1
VerbrKredRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht