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§ 31 ViehVerkV Stammdatenblatt Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=31
Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem
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§ 11 ViehVerkV Anzeige Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=11
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit
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§ 19 ViehVerkV Dung, Streumaterial und Futterreste Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=19
Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln
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§ 6 ViehVerkV Amtstierärztliche Untersuchung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=6
(1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der
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DigiZeitschriften: Seitenansicht
http://www.digizeitschriften.de/dms/img/?PID=PPN827940653_0023%7CLOG_0011
DigiZeitschriften - Das deutsche digitale Zeitschriftenarchiv - stellt deutsche Kernzeitschriften von großer wissenschaftlicher Bedeutung für den direkten Nutzerzugriff über das WWW bereit. Die Zeitschriften stammen aus folgenden Fachgebieten: Anglistik,…
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Anlage 7 ViehVerkV (zu § 30 Abs. 1 und § 31 ) Rinderpass Viehverkehrsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/7789/a150729.htm
Ausgebende Stelle (Logo) Datum der Ausgabe Rinderpass nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung (Passnummer) (Barcode) Ohrmarkennummer (Barcode) Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung Tierhalter (Name,
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§ 7 ViehVerkV Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=7
Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden 1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist,
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§ 4 ViehVerkV Anzeige, Beschränkung und Verbot Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=4
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen. (2) Die
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§ 1 ViehVerkV Viehtransportfahrzeuge Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=1
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen 1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge,
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