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§§ 22 bis 23 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=22-23
§§ 22 bis 23 EStG Einkommensteuergesetz
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Kirchenaustritt in Bayern
http://www.kirchenaustritt.de/bayern/
Informationen zum Kirchenaustritt in Bayern: Austritt aus der evangelischen und katholischen Kirche und Infos zur Kirchensteuer.
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§ 10 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden 1. (aufgehoben) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder
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§ 10 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?a=10&g=estg
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden 1. (aufgehoben) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder
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§§ 79 bis 99 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=79-99
§§ 79 bis 99 EStG Einkommensteuergesetz
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§ 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=87
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die
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§ 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_v&a=87
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die
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§ 31 SGB V Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=31
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn-
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§ 130a SGB V Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=130a
(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz