40 Ergebnisse für: 882f
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§ 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=835
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit
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§ 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/gesetz/7030/a179062.htm
(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich
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§ 802f ZPO Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802f
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig
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§ 802k ZPO Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802k
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die
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ZwVollStrÄndG Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
http://www.buzer.de/gesetz/8924/index.htm
ZwVollStrÄndG Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
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§ 850c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen *) Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=850c
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1.133,80 Euro monatlich, 260,93 Euro wöchentlich, oder 52,19 Euro täglich, beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund
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ZPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html#BJNR005330950BJNE164700160
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html#BJNR005330950BJNE055903301
Keine Beschreibung vorhanden.