1,377 Ergebnisse für: Gewerbeordnung
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GewO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/gesamt.pdf
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 34d GewO Versicherungsvermittler, Versicherungsberater Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gewo&a=34d
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und
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§ 108 GewO Abrechnung des Arbeitsentgelts Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=108
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind
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Artikel 2 BQFGuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung Gesetz zur Änderung des
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2572&a=2
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der
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Artikel 1 VersVertrRÄndG Änderung der Gewerbeordnung Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2017+I+2789&a=1
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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Einigung für "Food-Coops" erreicht - ooe.ORF.at
http://ooe.orf.at/news/stories/2814242/
Vor acht Monaten hatte die Wirtschaftskammer (WK) einzelnen „Food-Coops“, also Lebensmittel-Einkaufsgemeinschaften, mit einer Anzeige wegen Übertretung der Gewerbeordnung gedroht - jetzt ist eine Einigung präsentiert worden.
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§ 34e GewO Verordnungsermächtigung Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gewo&a=34e
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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Artikel 2 BQFGuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung Gesetz zur Änderung des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2572&a=2
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der
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§ 16 HwO Handwerksordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=16
(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die
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§ 35 GewO Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=35
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes