124 Ergebnisse für: Handlungsvollmacht
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„Alle Rechte vorbehalten” • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/alle-rechte-vorbehalten.html
Lexikon Online ᐅ„Alle Rechte vorbehalten”: Vertragsklausel, die besagt, dass in der Ausführung oder Hinnahme bestimmter Handlungen (Annahme der Ware, Zahlung etc.) kein Verzicht auf Einwendungen (Mängelrüge etc.) zu sehen ist.
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Nebenleistungsaktiengesellschaft • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/nebenleistungsaktiengesellschaft.html
Lexikon Online ᐅNebenleistungsaktiengesellschaft: Aktiengesellschaft (AG), deren Aktionären Nebenverpflichtungen (Nebenverpflichtungen der Aktionäre) obliegen.
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Johannes Buchka (1885 SS) @ Rostocker Matrikelportal
http://matrikel.uni-rostock.de/id/200007118
Keine Beschreibung vorhanden.
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Stolpersteine Würzburg
http://www.stolpersteine-wuerzburg.de/wer_opfer_lang.php?quelle=wer_opfer.php&opferid=584&filter=S
Die Stolpersteine erinnern an die Menschen aus Würzburg, die dem Holocaust im dritten Reich zum Opfer gefallen sind.
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§ 95 GVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__95.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Hessische Biografie : Erweiterte Suche : LAGIS Hessen
http://www.lagis-hessen.de/pnd/136357717
Keine Beschreibung vorhanden.
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Generationswechsel bei Defacto Marketing
http://www.horizont.net/medien/nachrichten/-Generationswechsel-bei-Defacto-Marketing-54412
Anfang kommenden Jahres vollzieht der Dialogmarketing-Dienstleister Defacto Marketing in Erlangen einen Generationswechsel.
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offene Rechnung • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/offene-rechnung.html
Lexikon Online ᐅoffene Rechnung: Durch eine dem Kontokorrentvertrag ähnliche Abrede begründetes Verhältnis, wonach die Forderungen eines Vertragsteils (z.B. des Einzelhändlers gegen seinen Kunden) in Rechnung gestellt und nach bestimmten Rechnungsperioden…
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Inverkehrbringen • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/inverkehrbringen.html
Lexikon Online ᐅInverkehrbringen: Jedes Überlassen einer Sache, sei es mit, sei es ohne Entgelt, gleichgültig an wen. Eine Mehrheit von Abnehmern ist nicht erforderlich, vgl. etwa bei § 146 StGB, Geldfälschung.
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Ellen-Ruth Schneider-Lenné - Munzinger Biographie
https://www.munzinger.de/document/00000019302
Biographie: Schneider-Lenné, Ellen-Ruth; deutsche Bankmanagerin