Meintest du:
Wehrwolf69 Ergebnisse für: Wehrsold
-
Freiwilliger Wehrdienst
https://www.bundeswehrentdecken.de/soldatenberuf/freiwilliger-wehrdienst
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 9 WSG Entlassungsgeld Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=9
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein
-
Wehrdienst & Grundausbildung (GA) bei der Bundeswehr
http://www.aga-macht-gaga.de/
Informationen über den Wehrdienst und die Grundausbildung (GA, früher AGA, Allgemeine Grundausbildung) bei der Bundeswehr.
-
§ 5 WSG Dienstbekleidung Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=5
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt.
-
Wehrdienst & Grundausbildung (GA) bei der Bundeswehr
http://www.aga-macht-gaga.de
Informationen über den Wehrdienst und die Grundausbildung (GA, früher AGA, Allgemeine Grundausbildung) bei der Bundeswehr.
-
§ 6 WSG Heilfürsorge Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=6
Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes von bis zu sechs Monaten
-
§ 8g WSG Besondere Vergütung Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8g
(1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit bestimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe der Anlage 2. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tatsächlichen
-
WehrRÄndG 2011 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WehrR%C3%84ndG+2011&f=1
WehrRÄndG 2011 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011
-
Artikel 9 BwAttraktStG Änderung des Wehrsoldgesetzes Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BwAttraktStG&a=9
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 2 Absatz 5
-
§ 13 USG Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum Unterhaltssicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=USG&a=13,13c
(1) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen für Wohnraum erstattet 1. die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den sie a) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben oder