999 Ergebnisse für: aktg

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    https://dejure.org/gesetze/AktG/78.html

    (1) 1 Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2 Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die...

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    https://dejure.org/gesetze/aktg/275.html

    (1) 1 Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der...

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    http://dejure.org/gesetze/AktG/140.html

    (1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte. (2) 1 Ist der Vorzug...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=221

    (1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit

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    https://dejure.org/gesetze/AktG/18.html

    (1) 1 Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so...

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    http://dejure.org/gesetze/AktG/18.html

    (1) 1 Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so...

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    https://dejure.org/gesetze/aktg/95.html

    1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2 Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3 Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies...

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    https://dejure.org/gesetze/AktG/15.html

    Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=1

    (1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. (2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=91

    (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der



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