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Aufenthaltsgesetz535 Ergebnisse für: aufenthaltsgesetzes
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BleiRÄndG Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Neubestimmung+des+Bleiberechts+und+der+Aufenthaltsbeendigung&f=1
BleiRÄndG Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
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AusrPflDVG Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+besseren+Durchsetzung+der+Ausreisepflicht&f=1
AusrPflDVG Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
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§ 60 AufenthG Verbot der Abschiebung Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/4752/a65999.htm
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
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BGVerhG Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zu+bereichsspezifischen+Regelungen+der+Gesichtsverh%C3%BCllung+und+zur+%C3%84nderung+weiterer+dienstrechtlicher+Vorschriften&f=1
BGVerhG Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
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§ 39 AufenthG Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AufenthG&a=39
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung
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§ 11 FreizügG/EU - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__11.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 47 AufenthV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__47.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 25 AufenthG Aufenthalt aus humanitären Gründen Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aufenthg_2004&a=25
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.
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§ 18 PAuswG Elektronischer Identitätsnachweis Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=18
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der
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§ 1 AsylbLG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.