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§ 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_vi&a=6
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit 1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden
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§ 12 VAG Substitutive Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=12
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur
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§ 2 InvG Begriffsbestimmungen Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvG&a=2
(1) Inländische Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften. EU-Investmentgesellschaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften und EU-Investmentvermögen in Satzungsform, die ihren Sitz in einem
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§ 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=2
(1) Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus
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§ 12 VAG Substitutive Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG%2B1993&a=12
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur