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VORIS § 80 NJG | Landesnorm Niedersachsen | - Vorverfahren | Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) vom 16. Dezember 2014 | gültig ab: 01.07.2017
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1a5p/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-JustizGNDV13P80&documentnumber=99&numberofresults=142&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=S¶mfromHL=true#focuspoint
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VORIS § 80 NJG | Landesnorm Niedersachsen | - Vorverfahren | Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) vom 16. Dezember 2014 | gültig ab: 01.07.2017
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1a5p/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-JustizGNDV13P80&documentnumber=99&number
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VORIS § 80 NJG | Landesnorm Niedersachsen | - Vorverfahren | Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) vom 16. Dezember 2014 | gültig ab: 01.07.2017
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/xl1/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2q&eventSubmit_doNavigate=se
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§ 28 ProdSG Betretensrechte und Befugnisse Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/28.html
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer
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§ 16 KrW-/AbfG Beauftragung Dritter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=16
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten
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§ 26 ProdSG Marktüberwachungsmaßnahmen Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/26.html
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach
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§ 8 GPSG Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gpsg&a=8
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1
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§ 17 KrWG Überlassungspflichten Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=17
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen
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§ 56 KrWG Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=56
(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden
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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/elektrostoffv.html
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