26 Ergebnisse für: bausparvertrags
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Art. 247 EGBGB Informationspflichten bei... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/egbgb/247.html
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber...
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Bundesfinanzministerium - Das Eigenheimrentengesetz
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2009/01/Artikel/analysen_und_berichte/B02-Eigenheimrentengesetz
Auszug aus dem Monatsbericht des BMF Januar 2009. Das Eigenheimrentengesetz ergänzt das bestehende Angebot an steuerlich begünstigten Altersvorsorgemodellen und setzt neue Anreize für das Altersvorsorgesparen. Für die Bürgerinnen und Bürger wird die…
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Prof. Dr. Carsten Herresthal, LL.M. (Duke) - Universität Regensburg
http://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/buergerliches-recht/herresthal/prof-dr-carsten-herresthal/
Prof. Dr. Carsten Herresthal ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Europarecht und Rechtstheorie an der Universität Regensburg.
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Bundesfinanzministerium - Das Eigenheimrentengesetz
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2009/01/Artikel/analysen_und_berichte/B02-Eigenheimrentengesetz/Eigenheimrentengesetz.html
Auszug aus dem Monatsbericht des BMF Januar 2009. Das Eigenheimrentengesetz ergänzt das bestehende Angebot an steuerlich begünstigten Altersvorsorgemodellen und setzt neue Anreize für das Altersvorsorgesparen. Für die Bürgerinnen und Bürger wird die…
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=egbgb&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen