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LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2008 - 14 Sa 1957/07 - openJur
https://openjur.de/u/129981.html
1. Eine Versetzung ist mitbestimmungswidrig und zugleich individualrechtlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie als endgültige personelle Maßnahme und nicht als vorläufige im Sinne des § 100 BetrVG d ...
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§ 9 BetrVG Zahl der Betriebsratsmitglieder Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=9
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis
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§ 81 BetrVG Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=81
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der
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§ 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=99
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
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§ 95 BetrVG Auswahlrichtlinien Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=95
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so
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§ 107 BetrVG Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=107
(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die
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BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html#BJNR000130972BJNG001003308
Keine Beschreibung vorhanden.
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BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html#BJNR000130972BJNG000903308
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 31 BetrVG Teilnahme der Gewerkschaften Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=31
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft
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§ 25 BetrVG Ersatzmitglieder Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=25
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter