46 Ergebnisse für: bordvertretung
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§ 25 BetrVG Ersatzmitglieder Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=25
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter
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§ 78 BetrVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__78.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 36 BetrVG Geschäftsordnung Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=36
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
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§ 33 BetrVG Beschlüsse des Betriebsrats Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=33
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betriebsrat ist nur
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BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html#BJNR000130972BJNG001003308
Keine Beschreibung vorhanden.
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BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html#BJNR000130972BJNG000903308
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 116 BetrVG Seebetriebsrat Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=116
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
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§ 28 BetrVG Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=28
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein
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§ 29 BetrVG Einberufung der Sitzungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=29
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte
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§ 15 BetrVG Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=15
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der