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Bundesbeamtengesetzes242 Ergebnisse für: bundesbeamtengesetz
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§ 60 BBG Grundpflichten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BBG/60.html
(1) 1 Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. 2 Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl...
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§ 60 BBG Grundpflichten Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=60
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes
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§ 126 BBG Verwaltungsrechtsweg Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=126
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der
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§ 72 BBG Wahl der Wohnung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BBG/72.html
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäÃige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder...
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§ 75 BBG Pflicht zum Schadensersatz - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BBG/75.html
(1) 1 Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie...
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§ 126 BBG Verwaltungsrechtsweg - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bbg/126.html
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem...
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§ 91 BBG Teilzeit Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=91
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem
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§ 29 BBG Zuweisung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=29
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen
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§ 10 BBG Ernennung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=10
(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder 4.
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§ 29 BBG Zuweisung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BBG/29.html
(1) 1 Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen...