65 Ergebnisse für: dneug
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§ 54 BBG Einstweiliger Ruhestand Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=54
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit
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§ 92 BBG Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=92
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen
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Änderungen BBesG Bundesbesoldungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/1599/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bundesbesoldungsgesetz, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 124 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=124
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen
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§ 52 BBG Ruhestand auf Antrag Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=52
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
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§ 27 BBesG Bemessung des Grundgehaltes Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBesG&a=27
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden
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§ 8f WSG Auslandsverwendungszuschlag Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8f
Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen
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Änderungen BBesO A/B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
http://www.buzer.de/gesetz/6465/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bundesbesoldungsordnungen A und B, Synopse der einzelnen Fassungen
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Rundschreiben zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung
https://web.archive.org/web/20110223002345/http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27022009_D121017220.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Anlage III BBesG (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bbesg&a=Anlage+III
Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. 2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten