38 Ergebnisse für: ebavug
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§ 26 VAG Risikomanagement Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=26
(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert ist und dabei die Informationsbedürfnisse der
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§ 1a BaFinBefugV Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BaFinBefugV&a=1a
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen 1. nach Maßgabe des § 22 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1
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§ 210 VAG Kleinere Vereine Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=210
(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 171 und 172 Satz 2,
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§ 23 VAG Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=23
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Die
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§ 125 VAG Sicherungsvermögen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=125
(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen
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§ 65 VAG Niederlassung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=65
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.
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Anlage 1 VAG Einteilung der Risiken nach Sparten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=Anlage+1
1. Unfall a) Summenversicherung b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen d) Personenbeförderung 2. Krankheit a) Tagegeld b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen 3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden
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§ 237 VAG Anzuwendende Vorschriften Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=237
(1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. Dabei treten 1. die Pensionspläne an die Stelle
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Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes Betriebsrentenstärkungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=betrrsg&a=1
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende
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§ 214 VAG Eigenmittel Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=214
(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein 1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock, bei