31 Ergebnisse für: enwng

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG+27.12.2012&a=13

    Text § 13 EnWG a.F. Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 28.12.2012 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730)

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=3

    Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas gelten auch solche Einrichtungen,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=17

    (1) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen. (2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG&a=43

    (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde 1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG&a=49

    (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der

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    https://www.buzer.de/s2.htm?v=%22tats%C3%A4chlich*+Anhaltspunkt%22

    Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=16

    (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=22

    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=1

    Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=264

    (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die



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