141 Ergebnisse für: geldwäschegesetzes

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg_2008&a=2

    (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln, 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=11

    (1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Die Identifizierung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=Verordnung+%C3%BCber+die+%C3%9Cbertragung+der+F%C3%BChrung+des+Transparenzregisters+(Transparenzregisterbeleihungsverordnung+-+TBelV)&f=1

    TBelV Transparenzregisterbeleihungsverordnung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=47

    (1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von 1. einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Absatz 1, 2. einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=Verordnung+zur+Daten%C3%BCbermittlung+durch+Mitteilungsverpflichtete+und+durch+den+Betreiber+des+Unternehmensregisters+an+das+Transparenzregister+(Transparenzregisterdaten%C3%BCbermittlungsverordnung+-+TrD%C3%BCV)&f=1

    TrDüV Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=Verordnung+zur+Daten%C3%BCbermittlung+durch+Mitteilungsverpflichtete+und+durch+den+Betreiber+des+U

    TrDüV Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=11

    (1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Die Identifizierung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=Verordnung+%C3%BCber+die+%C3%9Cbertragung+der+F%C3%BChrung+des+Transparenzregisters+(Transparenzre

    TBelV Transparenzregisterbeleihungsverordnung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=7

    (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg_2008&a=16

    (1) Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus. Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und



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