487 Ergebnisse für: gesetzbuche
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Anlage 3 EGBGB (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=Anlage+3
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften
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Anlage 2 EGBGB (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) Muster für das
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=Anlage+2
Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der
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Artikel 11 EGBGB Form von Rechtsgeschäften Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=11
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. (2) Wird ein
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Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGBEG&a=229
§ 1 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt
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Artikel 248 EGBGB Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen Einführungsgesetz zum
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=248
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Konkurrierende Informationspflichten Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, so werden die
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Artikel 234 EGBGB Viertes Buch. Familienrecht Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=234
§ 1 Grundsatz Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 2 Verlöbnis
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=egbgb&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen
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Anlage 1 EGBGB (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=Anlage+1
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag . Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ()
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BGBEG - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
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BGBEG - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
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