Meintest du:
Geotag109 Ergebnisse für: gnotkg
-
Anlage 1 GNotKG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Anlage 2 GNotKG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2 ) Kostenverzeichnis Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=Anlage+1
Gliederung Teil 1 Gerichtsgebühren Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Abschnitt 3
-
§ 125 GNotKG Verbot der Gebührenvereinbarung Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=125
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.
-
NotBZ- Startseite - NotBZ
http://www.notbz.de/
NotBZ - Die Fachzeitschrift für Notare gibt Antworten auf zentrale Beratungs- und Gestaltungsprobleme in der notariellen Arbeit.
-
Erbe Testament Erbschein - Kosten für Notar und Gericht
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/kosten/kosten_01.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Abrechnung.co.de - Ihr Abrechnung Shop
http://www.abrechnung.co.de
Paycheck - Die Abrechnung, Adolf 05 - Zeit der Abrechnung, 1600 Münzhülsen - Münzrollen vorgefertigt und gerollt für 50 Cent Münzen, Abrechnung und Aufmaß, 1980 Euro Scanner Geldscheinprüfer,
-
Kostenverfügung (KostVfg)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_06032014_RB55607R31312014.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
-
JMBl. 2014/4 S. 46 - Verkündungsplattform Bayern
https://www.verkuendung-bayern.de/jmbl/jahrgang:2014/heftnummer:4/seite:46
Verkündungsplattform Bayern - Ein Informationsangebot der Bayerischen Staatsregierung
-
Artikel 8 NotAufgÜbG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Gesetz zur Übertragung von Aufgaben
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+1800&a=8
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013