37 Ergebnisse für: invändg
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§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=264
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die
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§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=355
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der
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§ 116 WpHG Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=116
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat unter entsprechender Anwendung der §§ 341r bis 341v des Handelsgesetzbuchs einen Zahlungsbericht beziehungsweise Konzernzahlungsbericht zu erstellen und diesen spätestens
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Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
//www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+2631&a=9
(1) § 94 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In
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Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+2631&a=9
(1) § 94 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In
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§ 83 WpHG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=83
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach den Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, über die von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
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§ 82 WpHG Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=82
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausführt, muss 1. alle hinreichenden Vorkehrungen treffen,
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§ 67 WpHG Kunden; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=67
(1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen oder anbahnen. (2) Professionelle Kunden
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§ 33 WpHG Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=33
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für
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§ 33 WpHG Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=33
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für