57 Ergebnisse für: kgsg
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§ 21 KGSG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/__21.html
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KGSG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/index.html
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Kulturgutschutz - Datenbank geschützter Kulturgüter
http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/3_Datenbank/dbgeschuetzterkulturgueter_node.html
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Kulturgutschutz - National wertvolles Kulturgut
http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/AllesZumKulturgutschutz/Kulturgutschutzgesetz/ZentralePunkte/NationalwertvollesKulturgut/nationalwertvollesKulturgut_node.html
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Kulturgutschutz - National wertvolles Kulturgut
http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/AllesZumKulturgutschutz/Kulturgutschutzgesetz/ZentralePunkte/NationalwertvollesKult
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§ 840 BGB Haftung mehrerer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=840
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen
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Artikel 2 KGÜAG Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+757&a=2
Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), geändert durch Artikel 71 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert 1.
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Kulturgutschutz - Länderverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes
http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/3_Datenbank/LVnationalWertvollenKulturguts/lvnationalwertvollenkulturguts_node.html
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Kulturgutschutz - Übersicht über die Mitglieder der Sachverständigenausschüsse
http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/Service/Sachverstaendigenausschuesse/sachverstaendigenausschuesse_node.html
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§ 136 BGB Behördliches Veräußerungsverbot Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb+01.07.2017&a=136
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.