78 Ergebnisse für: mabv
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MaBV - Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/BJNR013140974.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Maklerrecht - IHK Frankfurt am Main
http://www.frankfurt-main.ihk.de/branchen/immobilien/mustervertraege/maklerrecht/index.html
Immobilienmakler benötigen vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung. Wir geben eine Übersicht über das Verfahren.
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BBA - Akademie der Immobilienwirtschaft e.V., Berlin
http://www.bba-campus.de
Die BBA gehört im Bereich Aus-, Weiterbildung und Studium zu den führenden zertifizierten Bildungsdienstleistern der Immobilienwirtschaft in Berlin.
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BBA - Akademie der Immobilienwirtschaft e.V., Berlin
http://www.bba-campus.de/
Die BBA gehört im Bereich Aus-, Weiterbildung und Studium zu den führenden zertifizierten Bildungsdienstleistern der Immobilienwirtschaft in Berlin.
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Artikel 2 FinVermVEV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung Verordnung zur Einführung einer
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+1006&a=2
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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Artikel 2 FinVermVEV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung Verordnung zur Einführung einer
//www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+1006&a=2
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=278
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine
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Änderungen OGAW-IV-UmsG OGAW-IV-Umsetzungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/9776/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Synopse der einzelnen
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Suche '13' (in AEG)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aeg&a=13
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