37 Ergebnisse für: mitwirkungsverordnung
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§ 3 WMVO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wmvo/__3.html
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§ 4 WMVO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wmvo/__4.html
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§ 37 WMVO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wmvo/__37.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Änderungen BTHG Bundesteilhabegesetz
http://www.buzer.de/gesetz/12358/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, Synopse der einzelnen Fassungen
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DVfR - Das interdisziplinäre Forum für Rehabilitation
http://www.dvfr.de
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5. Rheinsberger Kongress des BeB für Menschen mit Behinderung - Einmischen - Mitmischen - Selbstmachen!
http://www.beb-einmischen.de/
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Landesrecht TH ThürMitwVO | Landesnorm Thüringen | Gesamtausgabe | Thüringer Verordnung über die Mitwirkung der Landesschülersprecher, der Landeselternsprecher und des Landesschulbeirats (Thüringer Mitwirkungsverordnung - ThürMitwVO -) vom 14. November 1996 | gültig ab: 01.08.1996
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=MitWirkV+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true
Recherche juristischer Informationen
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DVfR Reha-Recht: Startseite
http://www.reha-recht.de/
Onlineportal für die Anwendung und Weiterentwicklung des Rehabilitationsrechts und Teilhaberechts, interaktives Diskussionsforum, Fachbeiträge und moderierte Diskussionen für Experten und Expertinnen aus Wissenschaft und Praxis, Interessierte und…
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§ 13 BWahlG Ausschluß vom Wahlrecht Bundeswahlgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BWahlG&a=13
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
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§ 221 SGB IX Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=221
(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden